Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 9 — Beweis durch Urkunden
§ 429 ZPO – Vorlegungspflicht Dritter
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 429 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.