Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 9 — Beweis durch Urkunden

§ 429 ZPO – Vorlegungspflicht Dritter

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 429 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 16.03.2023 – III ZR 104/21Zivilprozess, Beiziehung von Ermittlungs-/Strafakten 1. Gemäß § 432 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4 Sätze 2 und 3 StPO steht e…
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