Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 9 — Beweis durch Urkunden
§ 428 ZPO – Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.
Rechtsprechung zu § 428 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.