Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 9 — Beweis durch Urkunden
§ 423 ZPO – Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
Rechtsprechung zu § 423 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.