Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 9 — Beweis durch Urkunden

§ 423 ZPO – Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.

Rechtsprechung zu § 423 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 16.03.2023 – III ZR 104/21Zivilprozess, Beiziehung von Ermittlungs-/Strafakten 1. Gemäß § 432 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4 Sätze 2 und 3 StPO steht e…
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