Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 3 — Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

§ 40 ZPO – Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. (2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn 1 der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder 2 für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.

Rechtsprechung zu § 40 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, EuGH-Vorlage v. 17.06.2026 – KZR 29/25VISA Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), Art. 19 Abs. …
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