Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 3 — Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§ 40 ZPO – Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn 1 der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
2 für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
Rechtsprechung zu § 40 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.