Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 7 — Zeugenbeweis
§ 394 ZPO – Einzelvernehmung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.
Rechtsprechung zu § 394 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.