Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 3 — Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

§ 39 ZPO – Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

§ 39 ZPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 39 ZPO drankommt

Einmal Mangel immer Mangel? · Schwerpunkt
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