Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 7 — Zeugenbeweis

§ 385 ZPO – Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern: 1 über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; 2 über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern; 3 über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; 4 über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen. (2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

Rechtsprechung zu § 385 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24Ist ein Notar, der in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zu den Umständen der Errichtung einer Urkunde benannt worden ist, wirksam von der Schwei…
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