Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 7 — Zeugenbeweis
§ 385 ZPO – Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern: 1 über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2 über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3 über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4 über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.
(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
Rechtsprechung zu § 385 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.