Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 7 — Zeugenbeweis
§ 373 ZPO – Beweisantritt
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Rechtsprechung zu § 373 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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