Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 5 — Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 358 ZPO – Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.
Rechtsprechung zu § 358 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.