Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 5 — Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 356 ZPO – Beibringungsfrist
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
Rechtsprechung zu § 356 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.