Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 2 — Gerichtsstand

§ 35 ZPO – Wahl unter mehreren Gerichtsständen

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

§ 35 ZPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 35 ZPO drankommt

Examensübungsklausur: Den gibt’s nur einmal, der kommt nicht wieder... · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO