Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 2 — Gerichtsstand
§ 35 ZPO – Wahl unter mehreren Gerichtsständen
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
§ 35 ZPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.