Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 4 — Verfahren vor dem Einzelrichter

§ 348 ZPO – Originärer Einzelrichter

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn 1 das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder 2 die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:a) (weggefallen) b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; e) (weggefallen) f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. (2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss. (3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn 1 die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, 2 die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 3 die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Rechtsprechung zu § 348 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 01.02.2024 – VII ZR 171/22§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO lässt im Falle eines in der ersten Instanz unterlaufenen Verfahrensfehlers, zu dem auch die nicht vorschriftsmäßige Bese…
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