Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 3 — Versäumnisurteil
§ 346 ZPO – Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.
Rechtsprechung zu § 346 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.