Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 3 — Versäumnisurteil

§ 346 ZPO – Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.

Rechtsprechung zu § 346 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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