Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 2 — Gerichtsstand

§ 33 ZPO – Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

Rechtsprechung zu § 33 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 27.04.2022 – IV ZR 344/20Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage, die der vom Rechtsschutzversicherer aus gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem Recht in Ansp…BGH, Urteil v. 25.11.2020 – VIII ZR 252/18Wird der Leasingnehmer vom Leasinggeber auf Zahlung rückständiger Leasingraten oder - nach fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverz…
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