Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 2 — Urteil

§ 311 ZPO – Form der Urteilsverkündung

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist. (3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet. (4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

Rechtsprechung zu § 311 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 06.03.2025 – I ZR 20/24Sonntäglicher Apotheken-Lieferservice 1. Ist im Protokoll des zur Verkündung einer Entscheidung anberaumten Termins nicht festgehalten, dass ein Urtei…BGH, Beschluss v. 05.06.2024 – XII ZB 493/221. Nur wesentliche Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung führen zur Unwirksamkeit der Zustellung. Wesentlich sind Abweichungen…BGH, Beschluss v. 24.04.2024 – XII ZB 282/231. Das Beschwerdegericht muss in einer Familienstreitsache die Beschwerdeentscheidung nicht gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 311 Abs. 2 ZPO in einem Ter…BGH, Beschluss v. 23.06.2022 – VII ZB 5/21Die Beweiskraft eines innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung eines Urteils erstellten Protokolls in Bezug auf die Verkündung besteht unabhängig da…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO