Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 2 — Urteil
§ 309 ZPO – Erkennende Richter
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
Rechtsprechung zu § 309 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.