Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil
§ 268 ZPO – Unanfechtbarkeit der Entscheidung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 268 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.