Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil

§ 261 ZPO – Rechtshängigkeit

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. (3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 1 während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden; 2 die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Rechtsprechung zu § 261 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 20.05.2026 – XII ZB 276/251. Art. 17 Brüssel IIb-VO ist nicht anwendbar, wenn die Priorität der Rechtshängigkeit im Hinblick auf einerseits in einem Mitgliedstaat und andererse…BGH, Urteil v. 03.11.2020 – X ZR 85/19Fensterflügel 1. § 145 PatG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar, wenn gegen einen Beklagten wegen Verletzung desselben Patents erneut Klage er…
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