Abschnitt 3 — Verfahren · Titel 2 — Verfahren bei Zustellungen · Untertitel 1 — Zustellungen von Amts wegen

§ 179 ZPO – Zustellung bei verweigerter Annahme

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

§ 179 ZPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 179 ZPO drankommt

Malerarbeiten in der zweiten Instanz · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO