Abschnitt 3 — Verfahren · Titel 1 — Mündliche Verhandlung
§ 129 ZPO – Vorbereitende Schriftsätze
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.
(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
Rechtsprechung zu § 129 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.