Abschnitt 2 — Parteien · Titel 6 — Sicherheitsleistung
§ 111 ZPO – Nachträgliche Prozesskostensicherheit
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
Rechtsprechung zu § 111 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.