Buch 10 — Schiedsrichterliches Verfahren · Abschnitt 3 — Bildung des Schiedsgerichts

§ 1039 ZPO – Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren. (2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.

Rechtsprechung zu § 1039 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 09.02.2023 – I ZB 62/221. Ein nicht-ständiges Schiedsgericht ist im Sinne des § 1032 Abs. 2 ZPO gebildet, wenn alle Schiedsrichter bestellt sind. Es kommt nicht darauf an, o…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO