7. Abschnitt — Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 64 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

§ 64 VwGO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 64 VwGO

Subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft)

Klausuren, in denen § 64 VwGO drankommt

Examensklausur: Eine Frage des Glaubens? Strafbarkeit des Homeschoolings im Lichte des Grundgesetzes · StaatsexamenExamensübungsklausur: Die obduzierte Leiche und die EMRK · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im VwGO