6. Abschnitt — Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

§ 45 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

§ 45 VwGO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 45 VwGO

Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Klausuren, in denen § 45 VwGO drankommt

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