Teil V — Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 184 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Das Land kann bestimmen, daß das Oberverwaltungsgericht die bisherige Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof" weiterführt.
§ 184 VwGO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.