10. Abschnitt — Urteile und andere Entscheidungen

§ 114 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

§ 114 VwGO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 114 VwGO drankommt

HALEC · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur Baurecht: „Glamping · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: Entzug der Gaststättenerlaubnis · SchwerpunktExamensübungsklausur: Die obduzierte Leiche und die EMRK · StaatsexamenExamensübungsklausur: Nur ohne Diadem in die Krone? · Staatsexamen

Rechtsprechung zu § 114 VwGO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 20.02.2025 – I ZB 26/24Fernbus in Belgien 1. Die Rechtmäßigkeit einer von der zuständigen deutschen Behörde (hier: dem Umweltbundesamt) auf Ersuchen einer für die Verfolgung…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im VwGO