Sechster Abschnitt — Zeugen
§ 55 StPO – Auskunftsverweigerungsrecht
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§ 55 StPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 55 StPO drankommt
Rechtsprechung zu § 55 StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.