Sechster Abschnitt — Zeugen

§ 55 StPO – Auskunftsverweigerungsrecht

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

§ 55 StPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 55 StPO drankommt

Fortgeschrittenenhausarbeit: Der große Wurf · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 55 StPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 04.08.2026 – StB 47/26Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StPO