Erster Abschnitt — Strafvollstreckung
§ 460 StPO – Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
Rechtsprechung zu § 460 StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.