Erster Abschnitt — Strafvollstreckung

§ 460 StPO – Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

Rechtsprechung zu § 460 StPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 19.07.2023 – 2 StR 46/221. Spezialitätsgrundsatz 2. Einbeziehung in Gesamtfreiheitsstrafe.…
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