Erster Abschnitt — Strafvollstreckung
§ 459 StPO – Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Rechtsprechung zu § 459 StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.