Vierter Abschnitt — Revision
§ 339 StPO – Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.
Rechtsprechung zu § 339 StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.