Vierter Abschnitt — Revision

§ 333 StPO – Zulässigkeit

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

§ 333 StPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 333 StPO drankommt

Schwerpunktklausur Strafrecht · Schwerpunkt
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