Vierter Abschnitt — Revision
§ 333 StPO – Zulässigkeit
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
§ 333 StPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.