Dritter Abschnitt — Berufung

§ 312 StPO – Zulässigkeit

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.

§ 312 StPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 312 StPO drankommt

Schwerpunktbereichsklausur: Die falsche Birne · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StPO