Dritter Abschnitt — Berufung
§ 312 StPO – Zulässigkeit
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
§ 312 StPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.