Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften

§ 300 StPO – Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

§ 300 StPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 300 StPO drankommt

Schwerpunktbereichsklausur: Die falsche Birne · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StPO