Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften
§ 300 StPO – Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
§ 300 StPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.