Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften

§ 296 StPO – Rechtsmittelberechtigte

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. (2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

§ 296 StPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 296 StPO drankommt

Schwerpunktbereichsklausur: Die falsche Birne · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StPO