Sechster Abschnitt — Hauptverhandlung

§ 250 StPO – Grundsatz der persönlichen Vernehmung

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

Rechtsprechung zu § 250 StPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 27.03.2025 – 5 StR 567/24Zur Reichweite der gerichtlichen Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen.…BGH, Beschluss v. 20.03.2024 – 3 StR 454/221. Berichte, die Organe oder Einrichtungen der Vereinten Nationen zu Beweiszwecken für behördliche oder gerichtliche Verfahren verfasst haben, unterfa…
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