Sechster Abschnitt — Hauptverhandlung

§ 248 StPO – Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.

Rechtsprechung zu § 248 StPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 09.07.2025 – 3 StR 194/25Ist die Vernehmung eines Zeugen, für welche die Entfernung des Angeklagten angeordnet worden ist, abgeschlossen und wird der Zeuge zu einem späteren Z…BGH, Beschluss v. 27.03.2025 – 5 StR 567/24Zur Reichweite der gerichtlichen Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen.…
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