Vierter Abschnitt — Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 206a StPO – Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Rechtsprechung zu § 206a StPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 25.08.2020 – KRB 25/20Unterlassenes Angebot 1. Ist das Bestehen eines dauernden Verfahrenshindernisses von den konkreten Umständen der Ordnungswidrigkeit abhängig, ist für …
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StPO