Vierter Abschnitt — Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 206a StPO – Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 206a StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.