Zweiter Abschnitt — Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 175 StPO – Anordnung der Anklageerhebung

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

Rechtsprechung zu § 175 StPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BVerfG, Beschluss v. 15.12.2015 – 2 BvR 2735/141. Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StPO