Zweiter Abschnitt — Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 175 StPO – Anordnung der Anklageerhebung
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
Rechtsprechung zu § 175 StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.