Achter Abschnitt — Ermittlungsmaßnahmen

§ 109 StPO – Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Rechtsprechung zu § 109 StPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 04.09.2025 – III ZR 96/241. Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf und innerhalb der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG einen vollständigen Prozesskostenhilfeantr…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StPO