Achter Abschnitt — Ermittlungsmaßnahmen
§ 109 StPO – Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
Rechtsprechung zu § 109 StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.