Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat · Siebenter Titel — Einziehung

§ 73a StGB – Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

§ 73a StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 73a StGB drankommt

Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Untreue · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 73a StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 24.01.2024 – 3 StR 354/23Die Gutschrift auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto stellt einen Gegenstand dar, der Grundlage für die erweiterte Einziehung des Wertes von T…BGH, Urteil v. 15.06.2023 – III ZR 178/221. Zur Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Wertersatzverfall gemäß § 73, § 73a StGB aF (jetzt: Einziehung von Taterträgen) gegen einen Entschädi…BGH, Urteil v. 22.03.2023 – 1 StR 335/221. Das innerstaatliche Strafanwendungsrecht umfasst im Falle des unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln i.S.d. § 6 Nr. 5 StGB unabhängig vom Recht…
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