Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten

§ 306c StGB – Brandstiftung mit Todesfolge

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

§ 306c StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 306c StGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur Strafrecht – Der reuige Brandstifter · SchwerpunktReferendarexamensklausur: Eine feurige Spritztour · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB