Fünfundzwanzigster Abschnitt — Strafbarer Eigennutz

§ 290 StGB – Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 290 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 290 StGB drankommt

Der Transporter · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB