Zweiter Abschnitt — Die Tat · Dritter Titel — Täterschaft und Teilnahme
§ 29 StGB – Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
§ 29 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.