Vierundzwanzigster Abschnitt — Insolvenzstraftaten
§ 283a StGB – Besonders schwerer Fall des Bankrotts
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1 aus Gewinnsucht handelt oder
2 wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
Rechtsprechung zu § 283a StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.