Vierundzwanzigster Abschnitt — Insolvenzstraftaten

§ 283a StGB – Besonders schwerer Fall des Bankrotts

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1 aus Gewinnsucht handelt oder 2 wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

Rechtsprechung zu § 283a StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 15.05.2025 – IX ZB 8/251. Im Beschwerdeverfahren ist die Zivilkammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallen…
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