Dreiundzwanzigster Abschnitt — Urkundenfälschung
§ 270 StGB – Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
§ 270 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.