Dreiundzwanzigster Abschnitt — Urkundenfälschung

§ 270 StGB – Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

§ 270 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 270 StGB drankommt

Examensklausur: Ein vertanes Talent und die Verlockungen des elektronischen Zahlungsverkehrs · StaatsexamenFortgeschrittenenklausur: Kontaktloses Bezahlen · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB