Zweiundzwanzigster Abschnitt — Betrug und Untreue

§ 266b StGB – Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 248a gilt entsprechend.

§ 266b StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 266b StGB drankommt

Examensübungsklausur: Die etwas andere Schnäppchenjagd · StaatsexamenFortgeschrittenenhausarbeit: Große und kleine Finanzgeschäfte · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB