Achtzehnter Abschnitt — Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 239b StGB – Geiselnahme

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 239b StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB