Fünfzehnter Abschnitt — Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

§ 202a StGB – Ausspähen von Daten

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

§ 202a StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 202a StGB drankommt

Examensklausur: Ein vertanes Talent und die Verlockungen des elektronischen Zahlungsverkehrs · StaatsexamenFortgeschrittenenhausarbeit: Große und kleine Finanzgeschäfte · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB