Zweiter Abschnitt — Handelsregister; Unternehmensregister
§ 8 HGB – Handelsregister
Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
Rechtsprechung zu § 8 HGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.