Fünfter Abschnitt — Prokura und Handlungsvollmacht

§ 56 HGB

Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

§ 56 HGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 56 HGB drankommt

Schirm, Schein und Melone · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: Wertpapier, Werkstatt und Weed · Schwerpunkt
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